Dass vor Gericht gedealt wird, ist schon lange bekannt. Daher ist der Deal inzwischen gesetzlich normiert. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO müssen Dealgespräche auch in das Protokoll aufgenommen werden. Wörtlich heißt es dort: „Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.“
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 30.07.2019, Az. 5 StR 288/19, damit befasst, ob der Inhalt des Deals bzw. der Gespräche darüber unmittelbar im Protokoll zu stehen hat oder ob eine Bezugnahme auf einen Vermerk genügt. Er beschloss:
„Die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ist aber auch dann erfüllt, wenn über die Verlesung hinaus der Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle so unverwechselbar bezeichnet wird, dass eine eindeutige Identifizierung des Schriftstücks möglich ist.“