Umgang der Justiz mit DNA unzulässig

Die Ermittlungsbehörden (Kriminalpolizei, Landeskriminalamt) in Schleswig-Holstein beauftragen vielfach externe Labore mit der Auswertung von Spuren. An Tatorten werden durch Polizeibeamte DNA-Spuren gesichert (Schweiß, Hautpartikel, Sperma etc.) Oft werden diese Spuren von der Ermittlungsbehörde an Privatlabore zur Untersuchung und Begutachtung weitergeleitet. Deren schriftliche Gutachten sind im gerichtlichen Verfahren durch Verlesung eingeführt und dem Urteil zugrunde gelegt worden.

Als Strafverteidiger haben wir diese Praxis der Privatisierung von Ermittlungsmaßnahmen vielfach als rechtswidrig gerügt. Mal mit mehr, mal mit weniger Erfolg.

Der BGH: Verlesung von Privatgutachten unzulässig

Mit Beschluss vom 3. September 2019 hat der BGH auf Einhaltung des Gesetzes bestanden und die Praxis für unzulässig erklärt (BGH 3 StR 291/19). Die Verlesung verstoße gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO). Die Privatgutachter hätten in der Hauptverhandlung persönlich angehört werden müssen. Weil das nicht geschehen war, wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Für Schleswig-Holstein kann dies bedeuten, dass die vermeintlich billigere Auslagerung von DNA-Gutachten an Privatlabore sich kostenmäßig zum Bumerang entwickelt. Viele Gutachtenaufträge wurden und werden an entfernte Institute (z.B. aus NRW oder Bayern erteilt). Deren Mitarbeiter müssen zukünftig zu Gerichtsverhandlungen anreisen.

Für aktuelle Strafverfahren gilt bis zur Änderung der justiziellen Praxis: entsprechende Fehler können mit der Revision gerügt werden.

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