130 %-Reparatur auch für Rennräder!
Bei Fahrzeugen gibt es die sogenannte 130 %-Reparatur schon lange. Nun hat das OLG München mit Urteil vom 16.11.2018, Az. 10 U 1885/18, dies auch einem Unfallgeschädigten für sein Rennrad zugesprochen. Demnach können Autos und Rennräder auch dann noch repariert werden, wenn die Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt.