Türkei entzieht Staatsangehörigkeit

Aufenthaltserlaubnis gefährdet

Nach § 3 AufenthG müssen Ausländer einen gültigen Pass besitzen. Sonst kann die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach § 52 AufenthG von der zuständigen deutschen Ausländerbehörde widerrufen werden.

Der Aufenthalt ohne gültigen Pass kann zugleich eine Straftat nach § 95 Abs. 1 AufenthG darstellen. Um Strafverfolgung zu vermeiden, müssen türkische Staatsangehörige, denen der Pass entzogen worden ist, sofort tätig werden.

Strafe vermeiden

Wer von seinem Heimatstaat ausgebürgert worden ist, sollte sofort nach § 48 Abs. 2 AufenthG eine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel oder seine Duldung beantragen. Die Ausbürgerung ist nämlich mit der Passentziehung aufgrund der Notstandsverordnung Nr. 680 verbunden. Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn ein Pass oder Passersatz nicht "in zumutbarer Weise erlangt werden kann".

Wir sind bei der Lösung der Probleme gern behilflich.

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